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Voraussetzungen

Für die Frage, ob die Voraussetzungen der Ehescheidung überhaupt vorliegen, empfehlen wir im Übrigen das von uns angebotene unverbindliche Beratungsgespräch mit dem zuständigen Fachanwalt für Familienrecht wahrzunehmen. Wir klären Sie gerne über alle Details eines Ehescheidungsverfahrens auf, dementsprechend auch über die Voraussetzungen eines Ehescheidungsverfahrens. Auch kann es sinnvoll sein, ein Scheidungsverfahren bereits vorzubereiten, bevor alle Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Grundsätzlich kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr voneinander getrennt leben und die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr vermutet werden kann.

 

a) Trennung (§ 1567 BGB)

Von einer Trennung spricht man, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Diagnose). Einer Trennungsvereinbarung oder einer einseitigen schriftlichen Trennungsmitteilung bedarf es grundsätzlich nicht. Die faktische Trennung kann ohnehin nicht vereinbart werden. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht auf jeden Fall dann nicht mehr, wenn die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben. Bewohnen die Ehegatten noch die ehemalige Ehewohnung gemeinsam, so kann auch innerhalb der Ehewohnung eine Trennung vorgenommen werden. An den Trennungsbegriff sind allerdings höhere Anforderungen zu stellen: jeder Ehegatte muss ein Zimmer allein bewohnen. Eventuelle Gemeinschaftsräume wie Badezimmer und Küche können zwar gemeinsam benutzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass es zu keiner Vermischung von Lebensmitteln oder Hygieneartikel kommen darf. Auch dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen, wie Kochen, Putzen und Waschen vorgenommen werden. Jeder Ehegatte hat seine eigenen Lebensmittel zu kaufen. Es dürfen keine gemeinsamen Mahlzeiten eingenommen werden. Jeder Ehegatte hat seine Mahlzeit selbst zuzubereiten. Eine kurze Zeit des Zusammenlebens im Rahmen eines Versöhnungsversuchs zerstört die Trennungszeit nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB), solange es nicht zu einer endgültigen Versöhnung kommt.

 

b) Trennungsjahr

Grundsätzlich müssen die Eheleute vor einer Scheidung, genauso auch bei einer Online Scheidung, mindestens ein Jahr getrennt leben. Für Ausnahmen hierfür, sog. Blitzscheidungen, gelten strenge Voraussetzungen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Gegebenenfalls kann der Scheidungsantrag etwas vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Hierzu beraten wir Sie gern.

 

c) Zerrüttung

Kann festgestellt werden, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, so muss die Prognose des Richters hinzutreten, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Der Richter ist dabei nicht an die Wertung eines oder beider Ehegatten über die Unumstößlichkeit des Scheiterns der Ehe gebunden. Mit dem Ablauf der Trennungszeit von wenigstens einem Jahr, kann der Richter das Scheitern der Ehe zumindest vermuten. Er wird dies in der Regel tun und niemanden zwingen, in einer Ehe zu verweilen. Begehren beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres übereinstimmend die Scheidung ihrer Ehe, lässt sich keine positive Prognose für die Ehe stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn beide Ehegatten vom Scheitern ihrer Ehe überzeugt sind und einer der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt sowie der andere sein Einverständnis zu dem Scheidungsantrag erteilt. In beiden Fällen muss der Richter zwingend von einer Zerrüttung ausgehen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Besteht die Trennung der Ehegatten bereits seit über drei Jahren, so ist von einer Zerrüttung der Ehe zwingend auszugehen, selbst wenn der andere Ehegatte weiterhin behauptet, die Ehe könne wieder hergestellt werden (§ 1566 Abs. 2 BGB).

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