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Zuständiges Gericht

Für das Scheidungsverfahren ist ausschließlich das Familiengericht als sachlich zuständiges Gericht einzuschalten. Der Scheidungsantrag wird immer beim Amtsgericht eingereicht. Dies gilt auch bei einer Scheidung, die online beantragt wird. Es bedarf aber auch der Klärung, bei welchem Amtsgericht der Scheidungsantrag eingereicht wird. Diese Frage wird in § 122 FamFG beantwortet. Danach besteht eine Rangfolge, die einzuhalten ist.

Das Amtsgericht ist ausschließlich zuständig,

  1. in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Einreichung des Ehescheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. in den Fällen des § 98 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

Ein Ehegatte hat dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wenn er entweder mindestens sechs Monate in dem Bezirk des angerufenen Gerichts gewohnt hat oder es offensichtlich ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gerichtsbezirk auf Dauer einrichten will.

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