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Rentenausgleich

Bei einem Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen, also automatisch durchgeführt. Grundsätzlich stellt die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Zwangsverbund dar.

Eine Ausnahme von der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht dann, wenn die Ehezeit von kurzer Dauer ist, was bei einer Dauer der Ehezeit bis zu drei Jahren angenommen wird. In diesem Fall muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wenn keiner der Ehegatten einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellt. Eine weitere Ausnahme gilt bei Ehegatten, die beide keine deutsche Staatsangehörigkeit haben. Auch dann muss ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden.

Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenanwartschaften, die beide Ehepartner erworben haben. Wenn Sie sich scheiden lassen, erhält jeder der Ehegatten die Hälfte der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche des anderen. Ziel ist es, dass die von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte auf beide Ehegatten verteilt wird. Die nicht während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, also die vor der Ehe oder danach, werden dagegen nicht hälftig geteilt.

Vom Versorgungsausgleich sind alle Renten erfasst, also sowohl die gesetzlichen Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung) als auch betriebliche oder private Rentenversicherungen (z.B. Riester-Rente). Die Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften wird von den Versorgungsträgern vorgenommen. Für die Teilung der Renten (mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung) fallen in der Regel Teilungskosten an, die in der Berechnung der Rententeilung des Rententrägers Berücksichtigung finden. Diese versteckten Kosten lassen sich oft durch eine geeignete Vereinbarung vermeiden.

Der Gesetzgeber hat den Ehegatten aber die Möglichkeit gegeben, die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auszuschließen. So kann u.a. der Zeitraum des Ausgleichs beschränkt werden oder einzelne Anwartschaften ausgeschlossen werden. Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Form. Möglich ist auch, eine Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts zu geben, wobei wiederum ein zweiter Anwalt benötigt wird.

Gerne beraten wir Sie zu Möglichkeiten einer gewünschten Vereinbarung zum Versorgungausgleich und unterstützen Sie gegebenenfalls auch bei der Umsetzung (beispielsweise durch Organisation eines kostengünstigen zweiten Anwalts zur Protokollierung bei Gericht). Wir sprechen Sie auch an, wenn eine Vereinbarung aus Kostengründen oder anderen Erwägung sinnvoll erscheint.

Natürlich sprechen wir mit Ihnen auch gern über andere Themen rund um die Online Scheindung.

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