Für das Scheidungsverfahren ist ausschließlich das Familiengericht als sachlich zuständiges Gericht einzuschalten. Der Scheidungsantrag wird immer beim Amtsgericht eingereicht. Dies gilt auch bei einer Scheidung, die online beantragt wird. Es bedarf aber auch der Klärung, bei welchem Amtsgericht der Scheidungsantrag eingereicht wird. Diese Frage wird in § 122 FamFG beantwortet. Danach besteht eine Rangfolge, die einzuhalten ist.
Das Amtsgericht ist ausschließlich zuständig,
Ein Ehegatte hat dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wenn er entweder mindestens sechs Monate in dem Bezirk des angerufenen Gerichts gewohnt hat oder es offensichtlich ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gerichtsbezirk auf Dauer einrichten will.